Schallschutz ist nicht nachrüstbar.

Planen Sie den erhöhten Schallschutz von Anfang an ein!

sia 181:2020 – Schallschutz im Hochbau:
2.2 Anforderungsstufen.

2.2.1 Die Mindestanforderungen gewährleisten bei üblicher Nutzung einen Schallschutz zur Verhinderung erheblicher Störungen.

3.2 Luftschallschutz gegenüber internen Lärmquellen

3.2.2.2 Erheblich tieffrequente Emissionen in der Nacht (19.00 bis 07.00)

3.4. Schutz gegenüber Geräuschen gebäudetechnischer Anlagen und fester Einrichtungen

Die ISO-Normen regeln weltweit den Schallschutz für Kinosäle ebenso die Akustik und die Elektroakkustik. Dolby selbst kontrolliert anhand der Dolby-Richtlinien für Dolby-Kinos strikt die korrekte Einhaltung sämtlicher anwendbarer Normen – davon hängt ab, ob ein Kino die Dolby-Zertifizierung erhält. Die Dolby-Zertifizierung inst zwingend, um Dolby-Filme überhaupt vorführen zu dürfen.

Zielkonflikt:

sia 181 – Schallschutz im Hochbau regelt den Schallschutz im konkreten Fall nur in eine Richtung – von den Kinos in die Wohnungen nicht aber zwischen den Kinosälen und von den Wohnungen in die Kinosäle. Die Bauakustische Abgrenzung von 80 Hz bis 3150 Hz kann auch mit den dazu vorgesehenen Korrekturfaktoren inklusive erweiterten Bereich bis 50 Hz nicht korrekt berücksichtigen – weder bei der Planung noch beim Nachweis.

Der Akustiker empfiehlt mit Nachdruck, von Anfang einen erfahrenen Raumakustiker in die Planung einzubeziehen. Nebst alles Aspekten der sia 181 – Schallschutz im Hochbau muss sich dieser mit der Lärmschutzverordnunge und dem Umweltschutzgesetz auskennen. Des Weiteren ist es zwingend, dass er sich mit allen nötigen ISO- und ITU-Regelwerken, den Dolby-Richtlineine und Elektroakustik bestens auskennt und über ausreichende Erfahrung verfügt.

Aus rechtlichen Gründen werden an dieser Stelle keine anderen Bilder gezeigt.

Über einem Multiplex-Kino mit vier mittleren und einem grosen Saal befinden sich ca. 50 Mietwohnungen. Der Schallschutz ist gemäss sia 181 im Bauakustischen Bereich geplant, der mittlere Schallpegel in den Sälen gemäss (vormals SLV) V-NISG geplant. Bei der Planung des Schallschutzkonzepts nicht berücksichtigt ist, dass es sich bei den Tonanlagen um Geräusche fester Einrichtungen und Anlagen mit sehr stark variiernden Pegeln handelt. Die ISO-Normen betreffend Kinoanlagen, sind nicht berücksichtigt. Der nötige Schallschutz zwischen aneinanderliegenden Kinosälen ist nicht ausreichend berücksichtigt. Nötige Planungszuschläge beim Schallschutz sind unpassend und nur gemäss Minimalanforderungen gemacht. Der Anteil massgeblicher tieffrequenter Immisionen bei Mischnuntzung und nachts sind unzureichend berücksichtigt. Bebeinträchtigung des Schallschutzes durch Bauteil- Ausführungstoleranzen und Alterung sind zu optimischitsch geplant. Planungsmethoden in Normen gehen von diffusen Schallfeldern aus und so wird auch im Bauteil-Prüfstand gemessen. In einem grosser Kinosaal, mit sehr kurzer Nachhallzeit, liegt sogar im Tieftonbereich ein gerichtetes Schallfeld vor — durch das gerichtete Schallfeld verändert sich die Schalldämmung von Bauteilen frequenzabhäng erheblich. Bei üblichen Berechnungen muss mit frequenzabhängigen Einbrüchen und Defiziten des geschuldeten Schallschutzes ausgegangen werden, welche sich  im konkreten Fall fatal auswirken.

Die Maximalpegel LAFmax können bis 120 dBA erreichen und die mittleren Pegel bis 108 dBA. Die gesetzlich erlaubten Grenzwerte nach V-NISG werden trotzdem eingehalten, weil nebst dem erlaubten Maximalpegel der Mittelwert über eine Stunde gemittelt wird und infolge der grossen Dynamik, trotzdem unterhalb des erlaubten maximalen Mittelwerts liegt. Aber der Grenzwert interessiert den geplagten Mieter nicht. Vor allem nicht, wenn er bei minutenlangen Action-Szenen im Kino während der Vorführung nachts merhmals aufwacht.

Die Vorführpegel in Kinobetrieben sind nicht willkürlich gewählt, sondern mit Normen, Richtlinien und Best Practises festgelegt. Damit ein Kinobetrieb lizenziert wird, müssen die Richtlinien eingehalten und nachgewiesen werden. Anderenfalls wird die Lizenz nicht erteilt. Die Folge, Blockbusters, welche die Kinokassen füllen, können und dürfenohne Lizenz nicht vorgeführt werden.

In lärmepfinflichen Räume im 4. OG wird der Schlaf bei Action-Filmen gestört oder unterbrochen. IM 1. OG werden Erschütterungen wahrgenommen. Noch schlimmer ist die Situation bei lärmempfindlichen Räumen, welche sich über zwei Kinosälen gleichzeitig befinden und im Worstcase zufällig zwei laute Szenen in unterschiedlichen Folmen eintreten.

Über die Möglichkeiten einer Sanierung wird seit Jahren diskkutiert. Sie ist kaum möglich, weil der Kinobetrieb während der Sanierung eingestellt werden muss. Ausserdem können Wohnungen zum teil nicht vermietet werden, der Leerstand vergrössert sich auf längere Zeit. Bis zum erfolgreichen Abschluss Sanierung, wird die Rendite schlecht bleiben. Einerseits durch Verwaltungsaufwand durch Reklamationen, zusätzlichen Kosten infolge übermässigem Mieterwechsel, tiefere Mieten sowie zusätzlichen Leerstand durch das entstandene schlechte Image. Dadurch sinkt der Wert der Liegenschaft.

Ob sich eine Sanierung durch die damit verbundenen hohen Kosten überhaut durchführen lässt, ist ungeklärt. Mit mehreren Parteigutachten, wird trotz eindeutiger Nachweise versucht, die Situation schönzureden — zur Schadensmilderung, kommt es voraussichtlich zu einer aussergerichtlichen Lösung, ohne Sanierung und zum Nachteil von allen.

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